
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst und bedürfen etwaiger Nachverhandlungen und können durch Zusatzkosten ermöglicht werden.
Vereinbarte Shootings sind ab Vertragsdatum binnen 8 Wochen durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Verschiebungen, die wetterbedingt passieren oder aufgrund höherer Gewalt.
Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die in §7.3 der Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft genannten Rechte, also jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Spesen werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.
Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Spesen und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Spesen und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
Die oben angeführten Projekte werden unter Beachtung der besprochenen Vorgaben bezüglich des Inhalts, verwendeter Produktionsmittel und des Ausgabeformates ausgeführt.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 des Gesamtbetrages bei Vertragsunterzeichnung, 1/2 bei Lieferung des finalen Produkts binnen 10 Werktagen.
Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, die Einverständniserklärung bezüglich Persönlichkeitsrecht aller im Video vorkommenden Personen schriftlich einzuholen und zu archivieren. Bei Filmaufnahmen mit Minderjährigen wird die Einverständniserklärung der Eltern durch den/die Auftraggeber schriftlich eingeholt und archiviert.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Firma Rad Lines Productions befugt, ab Fertigstellung des Videos, dasselbe zu veröffentlichen bzw. Teile davon.
Gemäß §7.2 der Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft in der geltenden Fassung, überträgt der Produzent dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte oder Nutzungsbewilligungen an dem Film:
Das exklusive und zeitlich unbeschränkte Recht, den Film zu nutzen.
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und das Restmaterial, beim Produzenten. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der/die AuftraggaberIn ein fertiges Produkt, in keinem Fall aber wird Rohmaterial („Footage“) ausgehändigt.
Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich mit Einwilligung in diesen Vertrag und Zustimmung durch seine/ihre Unterschrift, den Namen des Produzenten (Rad Lines Productions) in seiner/ihrer Homepage im Impressum als „Videoproduktion: Rad Lines Productions“ namentlich zu nennen, sowie die Website des Produzenten (www.radlinesproductions.com) zu verlinken.